Nach § 24h SGB V werden die Kosten für eine Haushaltshilfe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung von der Krankenkasse übernommen, wenn es der Versicherten nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen und eine weitere im Haushalt lebende Person den Haushalt ebenfalls nicht weiterführen kann.
Die Voraussetzungen sind beispielsweise gegeben, wenn
In diesem Fall ist keine Zuzahlung erforderlich und der Anspruch besteht so lange, wie die Notwendigkeit vom Arzt bescheinigt wird! Für die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Verordnung und die Kosten für eine Haushaltshilfe.
Nach § 38 SGB V werden die Kosten für eine Haushaltshilfe von den Krankenkassen übernommen, wenn dem Versicherten die Haushaltsführung auf Grund der o.g. Gründe nicht möglich ist und keine weitere Person im Haushalt lebt, welche die Haushaltsführung übernehmen könnte. Beispiele hierfür wären:
Die Anspruchsdauer ist in diesem Fall auf 4 Wochen begrenzt, wenn jedoch ein Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat im Haushalt lebt, verlängert sich die maximale Anspruchsdauer auf 26 Wochen.
Von der Krankenkasse werden in der Regel 90% der Kosten übernommen, es bleibt also ein geringer Eigenanteil zu leisten.
Für die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Verordnung und die Kosten für eine Haushaltshilfe.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Abrechnung Privat:
Abrechnung über Pflegekasse und Krankenkassen:
(Hinweis: die Abrechnung über die Pflegekasse ist nur dann möglich, wenn die betreute Person im Haushalt von einem Familienmitglied betreut wird)
Die Preise für meinen Garten- und Grundstücksservice finden Sie auf der entsprechenden Seite
Steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen:
Nutzen auch Sie den Steuervorteil!
Seit dem 01.01.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr.
Beispiel: Wer im Jahr 2011 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro.
Voraussetzung
Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorzulegen. Ebenso ist ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen.
Welche Dienstleistungen sind begünstigt?
Begünstigt sind daher "Arbeits-Maßnahmen", so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel "Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.)".
Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren, Fenster streichen - halt die typischen Schönheitsreparaturen.
Dazu gehören auch
Seit dem Jahr 2008 können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.
(Stand 30. Oktober 2023)